Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehende Ansprüche.
a) Verlangt die Gewoba eine Kaution? Wie wird die Höhe der Kaution berechnet?
Prinzipiell wird bei der GEWOBA Emden mbH bei Abschluss eines Mietvertrages eine Kautionszahlung in Höhe von zwei Nettokaltmieten vereinbart. Die Zahlung kann auf Wunsch in drei Raten aufgeteilt werden. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Alternativ akzeptieren wir auch Kautionsbürgschaften. Anbieter von Kautionsbürgschaften sind z.B. die DEUTSCHE KAUTIONSKASSE (Moneyfix) oder www.kautionskasse.de Viele andere Versicherungen bieten Kautionen in Form von Bürgschaften an. Der Unterschied ist, dass nicht die Kaution selbst hinterlegt wird, sondern lediglich die Kautionshöhe als Bürgschaft abgesichert wird.
b) Wann erhalte ich meine Kaution zurück?
Innerhalb von zwei bis sechs Monaten nach Vertragsende erhalten Sie die Kaution zurück. Das setzt allerdings voraus, dass die Wohnung samt aller Schlüssel ordnungsgemäß übergeben wurde. Bestehen unsererseits noch Forderungen, werden die Beträge von der Kaution abgezogen.
Liegt eine Abtretungserklärung oder eine Pfändung vor, darf die GEWOBA Emden mbH die Kaution nur an den berechtigten Dritten auszahlen. Bitte vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
c) Kann ich während des Mietverhältnisses Forderungen der Gewoba Emden mbH mit meiner Kaution verrechnen?
Während des Mietverhältnisses ist eine Verrechnung von Forderungen mit der Kaution nicht möglich.
d) Kann ich bei Mängeln die Zahlung meiner Kaution zurückbehalten?
Nach ständiger Rechtsprechung gibt es auch bei Mängeln kein Zurückbehaltungsrecht der Kaution. Eine Nichtzahlung der Kaution kann daher zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.
e) Was passiert bei Änderung von Mietvertragspartnern?
Scheidet ein/e VertragspartnerIn aus dem Mietvertrag aus, verzichtet diese/r auf ihre/seine Rechte aus dem Mietverhältnis und somit auch auf den Kautionsanspruch.
Die Kaution besteht unverändert fort. Hier sollten Sie eine privatrechtliche Einigung finden. Bei Aufnahme weiterer Vertragspartnerlnnen wird keine weitere Kaution fällig.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Hierzu zählen beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Gartenpflege und die Kosten der Müllbeseitigung. Auf die Betriebskosten wird eine monatliche Vorauszahlung erhoben. Die Betriebskostenabrechnung wird jeweils im Folgejahr des Abrechnungsjahres erstellt und versendet. Die Kostenaufteilung erfolgt nach dem jeweiligen Umlageschlüssel der entsprechenden Kostenart.
a) Kann ich meine Vorauszahlung verringern oder erhöhen?
Grundsätzlich erfolgt die Anpassung der Vorauszahlung nach Vorliegen des Abrechnungsergebnisses durch den Vermieter. Anderweitige Anpassungswünsche können Sie uns gerne mitteilen. Ob die gewünschte Anpassung möglich ist, wird dann im Einzelfall nach Prüfung entschieden.
b) Wie erhalte ich mein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung?
In jeder Betriebskostenabrechnung informieren wir, ob Guthaben ausgezahlt oder mit einer Mietzahlung verrechnet werden. Bei einem eingerichteten Dauerauftrag zur Mietzahlung besteht die Möglichkeit der Auszahlung. Hierfür teilen Sie uns bitte Ihre aktuelle Bankverbindung mit.
c) Mein Nachbar hat eine Gutschrift und ich eine Nachzahlung, wie kann das sein?
Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ergibt sich aus der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen und der Höhe der angefallenen Kosten. Es ist beispielsweise möglich, dass Ihr Nachbar höhere monatliche Vorauszahlungen geleistet hat, seine Wohnung eine kleinere Wohnfläche hat oder in seiner Wohnung weniger verbrauchsabhängige Kosten angefallen sind. Ein direkter Vergleich zwischen zwei Wohnungen ist auf Grund der vielen Einflussfaktoren kaum möglich.
d) Wie werden die Wasserzähler/Heizkostenverteiler/Wärmemengenzähler abgelesen?
Die turnusmäßige Ablesung der Erfassungsgeräte erfolgt per Funk. Hierfür ist der Zugang zu Ihrer Wohnung nicht notwendig. Prüftermine in Ihrer Wohnung sind lediglich dann notwendig, wenn die Funk-Auslesung mit einer Fehlermeldung endet.
Bitte halten Sie die Ruhezeiten ein!
Für ein gutes nachbarschaftliches Miteinander ist es wichtig, immer unnötigen Lärm zu vermeiden. Darüber hinaus halten Sie bitte die gesetzlich geregelten Ruhezeiten ein:
a) Welche Ruhezeiten gelten?
an Werktagen: von 6:00 bis 7:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr
Bitte vermeiden Sie während dieser Zeiten Lärm, durch den andere Personen gestört werden können. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen gelten Ruhezeiten ganztägig!
Mittagsruhezeit: von 13:00 bis 15:00 Uhr. Bitte unterlassen Sie es auch während der Mittagsruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr, Lärm zu verursachen.
Nachtruhezeit: von 22:00 bis 6:00 Uhr. Während der gesetzlichen Nachtruhezeit von 22:00 bis 6:00 Uhr gilt das Verbot andere Personen durch Lärm zu stören.
Beschränken Sie die Lautstärke von Radio, Fernseher und eigenem Musizieren innerhalb der Wohnräume auf Zimmerlautstärke. Unbeteiligte Personen dürfen nicht unzumutbar gestört werden. Bitte vermeiden Sie jeglichen Lärm in Treppenhäusern, auf Fluren, auf Balkonen und in Außenanlagen.
Lärm kann extrem belastend sein: Denken Sie bitte an Ihre Nachbarn und nehmen Rücksicht.
b) Ich sehe abends zur Entspannung gerne fern oder höre Musik, wodurch sich mein Nachbar jedoch gestört fühlt. Aber vor 22 Uhr darf ich das doch, oder?
In erster Linie ist das keine Frage der Uhrzeit, sondern der Lautstärke. Denn grundsätzlich gilt: Das Abspielen von Tonwiedergabegeräten ist ganztägig nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Ohnehin ist Lärm ein sensibles Thema. So gelten etwa zu unterschiedlichen Uhrzeiten verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Lärmvermeidung, die auch Bestandteil unserer Hausordnung sind.
Es gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22 - 6 Uhr, in der alle Bewohner jeglichen ruhestörenden Lärm zu unterlassen haben. An Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr, in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr sowie nach 20 Uhr sollten alle Tätigkeiten unterbleiben, welche die Nachbarn unzumutbar in ihrer Ruhe stören könnten, zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten, lautes Verhalten in den Hausfluren oder im Wohngebiet. Diese Bestimmungen gelten auch an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen.
c) Welche Regelungen gelten für Kinder?
Geräusche, die von Kindern verursacht werden, sind juristisch als sozial adäquat und damit zumutbar zu beurteilen. Kinder, die in einem städtischen Umfeld gesund aufwachsen, können das nicht geräuschlos.
d) Mein Nachbar ist zu laut! Was kann ich tun?
Wir bitten Sie zunächst, ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeverursacher zu suchen. Vielleicht können Sie auf diese Weise erreichen, dass das Problem in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden kann. Oft ist dies der Erfolg bringendere Weg. Sollten Sie für ein Gespräch keine Möglichkeit sehen, müssen Sie beweisen können, dass Ihre Beschuldigungen zu Recht bestehen, sonst lassen sich Ihre Interessen auch bei einem eventuellen Gerichtsverfahren kaum durchsetzen.
Aus mietrechtlichen Gründen kann sich das Wohnungsunternehmen immer nur dann in diese Angelegenheit einschalten, wenn von Seiten des Beschwerdeführers der GEWOBA Emden mbH gegenüber der sogenannte Beweis erbracht wird, dass es sich aktuell und tatsächlich um rechtliche Störungen des Hausfriedens handelt, die mit Zeugenaussagen belegt werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass wir nur tätig werden können, wenn die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht länger als vier Wochen zurückliegen. Zudem können Sie sich jederzeit auch an die Polizei wenden.
Hierzu können Sie gerne unser Formular Lärmprotokoll nutzen.
e) Was passiert mit meiner Beschwerde?
Zunächst werden wir den/die Verursacher zur Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag auffordern und hoffen damit das Mietverhältnis für Sie wieder normal zu gestalten. Sollte es jedoch weiterhin zu Störungen kommen, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Für die weitere Vorgehensweise sind sowohl Fristen einzuhalten, als auch eindeutige Beweise (in Form von Lärmprotokollen) vorzulegen.
Die regelmäßig dokumentierten Störungen in den Protokollen dienen dazu, die betroffene Mieterpartei erneut zur Einhaltung der Hausordnung aufzufordern und im weiteren Verlauf abzumahnen.
Sollten dennoch weitere Störungen auftreten, werden wir die fristlose Kündigung aussprechen und nachfolgend eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung einleiten. Hierzu bedarf es weiterhin Ihrer regelmäßigen Mitwirkung: Das Gericht muss davon überzeugt werden, dass die Lärmbelästigungen weiterhin stattfinden. Insoweit wird Ihre ständige Protokollierung, um die wir Sie an dieser Stelle nochmals bitten, für den Ausgang der Klage entscheidend sein. Das Verfahren ist sehr zeitintensiv und kann sich über mehrere Monate erstrecken. Gehen Sie bitte davon aus, dass wir als kommunales Wohnungsunternehmen ausschließlich vom Gesetzgeber zulässige Wege gehen können und werden.
Der Vermieter kann unter bestimmten Bedingungen eine Mieterhöhung aussprechen. In der Regel sind dies Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abbau von Fördermitteln.
a) Was ist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB?
Ihre Wohnung ist nicht preisrechtlich gebunden und unterliegt daher den gesetzlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 558 ff. BGB). Danach ist der Vermieter berechtigt, die Nettokaltmiete innerhalb von 4 Jahren um 15 % anzuheben, sofern die ortsübliche Vergleichsmiete, die wir mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt haben, nicht überschritten wird.
b) Ich möchte der Mieterhöhung nur "unter Vorbehalt" zustimmen. Ich möchte das noch von meinem Anwalt überprüfen lassen.
Mieterhöhung nach ortsüblicher Vergleichsmiete:
Eine Zustimmung unter Vorbehalt können wir nicht akzeptieren, da im rechtlichen Sinne keine Annahme unseres Angebotes zur Änderung des Vertragsverhältnisses damit verbunden ist. Bitte berücksichtigen Sie die Zustimmungsfrist. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist beginnen wir mit den Klagevorbereitungen.
c) Vor Mängelbeseitigung in meiner Wohnung stimme ich der Mieterhöhung nicht zu.
Mängel der Mietsache haben in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wir weisen daher darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eventuelle Mängel der Mietsache grundsätzlich kein Rückhaltungsrecht hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses begründen.
Haben Sie den Mangel bereits gemeldet? Falls nein, melden Sie den Mangel bitte über unser Formular zur Schadensmeldung.
Sie planen die Anschaffung eines Haustiers und sind sich nicht sicher, ob es hierfür besondere Regeln gibt? Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier im Überblick:
a) Ist die Haustierhaltung genehmigungspflichtig?
Sofern in Ihrem Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, benötigen Sie für die Tierhaltung (z.B. Hund oder Katze) unsere Zustimmung. Ohne unsere Zustimmung dürfen Kleintiere, wie etwa Fische, Vögel oder Hamster gehalten werden., soweit sich die Art und Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn, sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
Sofern es sich nicht um exotische, giftige bzw. gefährliche Tiere handelt und keine wichtigen Gründe vorliegen, können Sie im Normalfall von einer Zustimmung unsererseits ausgehen. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn entweder das Wohnobjekt oder die Nachbarn durch die Tierhaltung konkret gefährdet oder belästigt werden.
Sollte die Haustierhaltung genehmigungspflichtig sein, beantragen Sie bitte unsere Zustimmung schriftlich per E-Mail info@gewoba-emden.de oder postalisch.
b) Welche Besonderheiten gibt es bei der Hundehaltung zu beachten?
In der gesamten Wohnanlage und in den Treppenhäusern herrscht genereller Leinenzwang für Hunde.
Bitte beachten Sie, dass wir das Halten, Züchten, Ausbilden und Abrichten gefährlicher Hunde im Bereich der Mietsache untersagen. Als gefährliche Hunde gelten Hunde im Sinne von § 4 HundeG Bin? (der § sagt Tragen einer Marke nach ISO 11784, evtl. 7 und 8?) in seiner jeweils gültigen Fassung oder der ersetzenden Vorschrift. Dies gilt auch für Hunde, die aufgrund Ihrer Größe, ihres Gewichtes oder sonstiger besonderer Körpereigenschaften nicht dazu geeignet sind, in einer Mietwohnung gehalten zu werden. Unsere Zustimmung beantragen Sie bitte schriftlich per E-Mail info@gewoba-emden.de oder postalisch.
c) Kann eine Genehmigung vom Vermieter wieder entzogen werden?
Die Zustimmung kann jederzeit vom Vermieter widerrufen werden, sobald sich die Art und Anzahl der Tiere nicht in den üblichen Grenzen hält und Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache oder auch des Grundstücks vorliegen oder zu erwarten sind. Das gleiche gilt, wenn die an die Genehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden.
d) Was gilt es bei der Haustiergenehmigung zu beachten?
Die Genehmigungen sind nicht auf andere Tiere und Wohnungen übertragbar. Für sämtliche Schäden und Verunreinigungen, die durch Ihr Tier verursacht werden, sind Sie in vollem Umfang verantwortlich bzw. haftbar. Verschmutzungen durch Ihr Tier sind unverzüglich zu beseitigen. Aus diesem Grund wird der Nachweis einer Haftpflichtversicherung des Tieres für die Erteilung einer Genehmigung vorausgesetzt.
e) Welche Besonderheiten gibt es bei der Katzenhaltung zu beachten?
Katzen dürfen nur in den Wohnungen gehalten werden. Katzenstreu darf nur in Mülltonnen entsorgt werden. Auf keinen Fall darf Katzenstreu durch die Toiletten weggespült werden, weil sonst Verstopfungen der Abflussleitungen entstehen können.
Bevor Sie ein Netz am Balkon befestigen, benötigen Sie unsere Genehmigung. Hierzu sind besondere Bedingungen einzuhalten, diese werden Ihnen separat mitgeteilt. Unsere Zustimmung beantragen Sie bitte schriftlich, per E-Mail inf@gewoba-emden.de oder postalisch.
Wohin mit dem Müll?
In den Abfällen, die sich in jedem Haushalt ansammeln, befinden sich noch viele hochwertige Rohstoffe. Aus diesem Grunde sind wir als Verbraucher gefordert, Müll zu trennen und möglichst zu vermeiden. So kann jeder einen Beitrag dazu leisten, die Umwelt zu entlasten und dabei noch Geld zu sparen. Hierzu möchten wir Ihnen einige Tipps geben.
a) Wie trenne ich Hausmüll?
Trennen Sie Ihre Abfälle nach Papier, Glas, Verpackungen und Kunststoffe und Restmüll. Was gehört in welchen Behälter? Es folgt eine Übersicht. Es sind nicht alle Tonnen an allen Standorten vorhanden.
Gelber Sack/Gelbe Tonne:
- alle Abfälle aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterial, z. B. Joghurtbecher, Plastiksiebe, Konservendosen, Verpackungen
Altglas, nach Farben sortiert:
Ihre nächstgelegenen Depotcontainer zur Entsorgung Ihres Altglases finden Sie unter: www.bee-emden.de/abfall/sammelkontainer.
Blaue Tonne:
- Papier und Pappe
Graue Tonne:
Hausmüll/Restmüll
Übersicht zur Abfalltrennung: https://www.bee-emden.de/abfall/entsorgungssystem
b) Was ist Sondermüll? Wie entsorge ich Sondermüll richtig?
Sondermüll ist kein Sperrmüll!
Altöl, Batterien, Elektronikschrott, Autobatterien, Energiesparleuchten und sämtliche Schadstoffe wie Farben und Lacke sind Sondermüll und gehören nicht in die Hausmülltonnen.
So entsorgen Sie Sondermüll richtig: Nutzen Sie die Müllumladestation des BEE Emden. Hier wird Ihr Sondermüll umweltgerecht entsorgt.
Die Öffnungszeiten der Müllumladestation finden Sie hier: https://www.bee-emden.de/abfall
Kein Sondermüll - aber besondere Abfälle - sind z. B. Autoreifen, bestimmte Bauabfälle usw. Auch diese können Sie bei der Müllumladestation entsorgen.
Ihre Verantwortung: Die Entsorgung Ihres Sondermülls liegt in Ihrer Verantwortung - nicht in der Verantwortung der GEWOBA Emden mbH. Sondermüll darf nicht in die Hausmülltonnen geworfen werden.
c) Wann wird der Hausmüll abgeholt?
Abfuhrkalender des BEE Emden: https://www.bee-emden.de/abfall/entsorgungssystem/abfuhrkalender
Wenn Sie zum Thema Müll noch Fragen haben, können Sie sich ebenfalls beim BEE Emden unter der Telefonnummer unter 04921 / 87-5087, (Mo-Fr: 8-13 Uhr) oder unter https://www.bee-emden.de/ informieren.
Die Rauchwarnmelderpflicht gilt in Niedersachsen seit dem 01.01.2016.
a) Warum ist der Einbau von Rauchwarnmeldern so wichtig?
Rauchwarnmelder können Leben retten. Sie sorgen für mehr Sicherheit in Ihrer Wohnung und schützen durch frühzeitige Warnung vor Bränden und Brandrauch. Dies ist sehr wichtig, da in Deutschland jedes Jahr mehrere hundert Menschen in Folge eines Wohnungsbrandes sterben. Der dabei entstehende Rauch stellt eine große Gefahr dar, da er sich geräuschlos und schnell verteilt und oft hochgiftig ist.
b) Gibt es eine gesetzliche Grundlage?
Die gesetzliche Grundlage zur Rauchwarnmelderpflicht bildet die Niedersächsische Landesbauordnung.
c) Wie wird die Rauchwarnmelderpflicht umgesetzt?
Die GEWOBA hat die Ausstattung und Wartung der Geräte an Fremdfirmen vergeben. Diese koordinieren Installations- und Reparaturtermine und führen ebenfalls die Wartung der Geräte aus.
d) Wo werden die Geräte in der Wohnung platziert?
Die Ausstattung erfolgt entsprechend der Vorgaben in der Landesbauordnung in allen Schlaf-- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. In Küchen und Badezimmern ist eine Ausstattung bisher nicht vorgeschrieben.
e) Trage ich als MieterIn Kosten für die Rauchwarnmelder?
Für die Geräte selbst und die Installation fallen Ihnen als MieterIn keine Kosten an. Lediglich die Kosten der jährlichen Wartung werden in der Betriebskostenabrechnung umgelegt.
f) Wer ist für die Betriebsbereitschaft / Wartung der Geräte verantwortlich?
Die regelmäßige Wartung der Geräte wird durch ein von der GEWOBA beauftragtes Unternehmen ausgeführt und dokumentiert. Probleme oder Auffälligkeiten mit installierten Rauchwarnmeldern teilen Sie uns bitte jederzeit mit.
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen möchten, gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten für eine ordnungsgemäße, reibungslose Kündigung haben wir hier für Sie zusammengestellt:
a) In welcher Form hat die Kündigung zu erfolgen?
Die Kündigung muss dem Vermieter schriftlich vorliegen und von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietern unterschrieben sein. Ein Fax, Scan oder eine E-Mail reichen daher nicht aus - auch nicht zur Fristwahrung.
Die Kündigung kann allerdings auch von einem Bevollmächtigten mit Originalvollmacht unterschrieben werden. Einen Vordruck zur Kündigung finden Sie hier.
Wichtig ist es, die Mietvertragsnummer anzugeben, damit wir die Wohnung der Kündigung zuordnen können, sowie die Adresse, Telefonnummer und die Namen der Mieter sowie eine eventuelle Vollmacht.
b) Welche Fristen muss ich für die Kündigung meiner Wohnung einhalten?
Grundsätzlich dürfen Mieter ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ihren Mietvertrag kündigen. Das bedeutet genauer, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats dem Vermieter vorliegen muss.
Wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats bei uns eingeht zählt der Monat des Eingangs noch mit. Geht die Kündigung erst nach Ablauf von 3 Werktagen bei uns ein, so zählt der Monat in dem die Kündigung eingeht nicht mit.
Beispiel:
- Die Kündigung geht bei uns am 03.07.2025 ein. Das Kündigungsdatum ist dann zum 30.09.2025.
- Die Kündigung geht bei uns am 04.07.2025 ein. Das Kündigungsdatum ist dann zum 31.10.2025.
c) Was passiert, wenn ich die Kündigung abgeschickt habe?
Sobald die Kündigung bearbeitet ist, erhalten Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung. In der stehen Informationen zum weiteren Vorgehen, etwa zur Schlüsselübergabe und zur Endabnahme. Zugleich schlagen wir einen Termin zur Vorabnahme vor.
d) Wie erfolgen die Wohnungsvorabnahme und die Wohnungsabnahme?
Während der Wohnungsvorabnahme überprüft einer unserer Mitarbeiter den Zustand Ihrer Wohnung und fertigt ein Vorabnahmeprotokoll an, in dem mögliche Schäden schriftlich festgehalten werden. Insbesondere achten wir auf folgende Aspekte:
- Wurden Schönheitsreparaturen von Ihnen ausgeführt (sofern Sie nach dem Mietvertrag hierzu verpflichtet waren)?
- Sind bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen worden?
- Sind mietereigene Einbauten (z. B. eigene Einbauküche usw.) vorhanden?
- Sind Einbauten der GEWOBA Emden mbH beschädigt?
Sollten Schäden in oder an der Wohnung bestehen, die Sie zu vertreten haben, so haben wir als Vermieter das Recht auf Reparatur oder Ersatz. Bei baulichen Veränderungen an der Wohnung werden wir prüfen, inwieweit diese in der Wohnung bestehen bleiben können.
Aus dem Vorabnahmeprotokoll können Sie ersehen, welche Reparaturen Sie ausführen müssen.
Das Vorabnahmeprotokoll erhalten Sie in Kopie. Danach wird ein Termin für die Wohnungsabnahme vereinbart.
Während der Wohnungsabnahme wird geprüft, ob Sie alle Schäden vereinbarungsgemäß beseitigt haben.
e) Welche Frist gilt für die Beseitigung von Schäden?
Die Wohnung muss zum Vertragsende in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden. Ob Sie die Schäden selbst beheben oder eine Firma damit beauftragen, ist Ihnen überlassen, solange die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
f) Wann erhalte ich meine Kaution?
Innerhalb von zwei bis sechs Monaten nach Vertragsende zahlen wir Ihnen Ihre Kaution zurück. Das setzt allerdings voraus, dass die Wohnung samt aller Schlüssel ordnungsgemäß übergeben wurde. Sollten unsererseits noch Forderungen bestehen, ziehen wir Beträge von der Kaution ab.
g) Wann erfolgt die Betriebskostenabrechnung nach meinem Auszug?
Die Abrechnung erfolgt ganz regulär; für den Auszug gibt es keine gesonderte Zwischenabrechnung. Dabei werden Ihre Betriebskosten anteilig berechnet. Sie erhalten also nur eine Abrechnung für die Dauer der Mietzeit. Damit Sie die Abrechnung erhalten können, benötigen wir Ihre neue Adresse.
h) Was ist bei Einzug oder Auszug noch zu bedenken?
Bitte denken Sie an Abmeldung bzw. Ummeldung von Telefon, Kabel-TV und ihrer Post. Die Übermittlung der Zählerstände von Strom- und Gaszählerständen an die Stadtwerke Emden können wir für Sie übernehmen.
Mietbescheinigungen können wir Ihnen jederzeit ausstellen und zuschicken. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Kundenberater oder an die Zentrale. Tel: 04921 9153-0. Natürlich können Sie diese Bescheinigung auch während unserer Öffnungszeiten bekommen.
Bei der GEWOBA mieten Sie die Wohnungen grundsätzlich unrenoviert und untapeziert an, es sei denn, es ist anders angegeben. Auch wenn die Wohnung tapeziert ist bedeutet das für Sie das Sie die Wohnung nicht renoviert zurückgeben müssen. Das hat für Sie einen grundlegenden Vorteil: Sie renovieren die Wohnung am Anfang der Mietzeit nach Ihrem persönlichen Geschmack und müssen nicht am Ende der Mietzeit Geld und Zeit investieren. Es kann jedoch erforderlich sein, das Sie die Tapeten und die eingebrachten Bodenbeläge, sowie individuelle Einbauten entfernen müssen. Dieses wird aber bei der Vorabnahme mit Ihrem Kundenberater besprochen.
Wir sind für Sie da!
Telefon: 04921-91530
E-Mail: info@gewoba-emden.de
An der Bonnesse 17
26725 Emden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon für technische Notfälle (ausserhalb der Geschäftszeiten): 04921-915350
Für ein persönliches Gespräch mit Ihrer Kundenbetreuung vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin.
